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d) Folgen unzureichender Sicherstellung

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Kommen die KV ihrem Sicherstellungsauftrag aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht nach, steht den Krankenkassen nach § 75 Abs. 1 S. 5 SGB V ein Zurückbehaltungsrecht an den Gesamtvergütungsbestandteilen zu. § 69 S. 3 SGB V verweist auf § 273 BGB. Danach bedarf es fälliger Gegenansprüche auf Seiten der Krankenkassen, z.B. bei einer unterbliebenen Versorgung ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vom Versicherten anderweitig beschaffter Leistungen (vgl. § 13 Abs. 3 SGB V). Für den Fall eines kollektiven Zulassungsverzichtes oder einer Versorgungsverweigerung von jeweils mehr als der Hälfte der in einem Zulassungsbezirk niedergelassenen Vertragsärzte kann der Sicherstellungsauftrag unter den Voraussetzungen der §§ 72a und 95b SGB V auf die Krankenkassen übergehen.

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