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II. Das Verwaltungsrecht als Teil des öffentlichen Rechts
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Das Verwaltungsrecht ist Teil des öffentlichen Rechts. Das öffentliche Recht setzt sich aus folgenden Materien zusammen: Völkerrecht, Europarecht, Staatsrecht und Verwaltungsrecht. Das öffentliche Recht bildet wiederum eine der drei Säulen, die heute die Gesamtheit des Rechts ausmachen: das Privatrecht, das öffentliche Recht und das Strafrecht. Diese drei Säulen prägen von Beginn an das Jurastudium. Allerdings ist zu beachten, dass das Strafrecht eigentlich ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, sich jedoch gegenüber dem sonstigen öffentlichen Recht verselbstständigt hat. Zudem ist auch das (Zivil- und Straf-) Prozessrecht öffentlich-rechtlicher Natur, wird jedoch als „Annex“ gemeinsam mit dem sonstigen Privat- und Strafrecht behandelt[1].