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b) Die Subordinationstheorie
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Die Subordinationstheorie, auch Über-Unterordnungstheorie oder Subjektionstheorie genannt, nimmt das Rangverhältnis der in einer Rechtsbeziehung zueinander Stehenden in den Blick. Öffentliches Recht ist gegeben, wenn die Rechtsbeziehung der an dem Rechtsverhältnis Beteiligten durch ein Über-Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet ist, Privatrecht liegt vor, wenn Gleichordnung die Rechtsbeziehung charakterisiert. Die Einwände gegen diese Lehre liegen ebenfalls auf der Hand: Es gibt auch im öffentlichen Recht Gleichordnungsverhältnisse (zB verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen Hoheitsträgern); ferner existieren im Privatrecht Über- und Unterordnungsverhältnisse (Eltern-Kind-Verhältnis, arbeitsrechtliches Direktionsrecht). Schließlich vermag diese Theorie die Einordnung der Leistungsverwaltung nicht stimmig zu erklären; diese beruht gerade auf dem Verzicht von Über- und Unterordnung. Endlich ist die Subjektion Folge der Geltung des öffentlichen Rechts; die Subordinationstheorie basiert also auf einer Verkennung von Ursache und Wirkung.