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1. Verhältnis zum Verfassungsrecht
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Ein zentrales Problem der Darstellung des Verwaltungsrechts liegt darin, dass – anders als im Privatrecht – oftmals praktische Berührungspunkte der Studierenden fehlen. Zudem erweist es sich – anders als das Strafrecht – als oftmals weniger medienintensiv. Allerdings werden wichtige Elemente des Verwaltungsrechts bereits in der vorausgehenden Vorlesung zum Verfassungsrecht eingeführt[27].