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b) Inhaltliche Entscheidungsmaßstäbe

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Neben den zuvor skizzierten primär verfahrensbezogenen Regelungen gibt das Grundgesetz aber auch viele inhaltliche Handlungsmaßstäbe für die Verwaltung vor: So statuiert Art. 1 Abs. 3 GG explizit die Grundrechtsbindung auch der öffentlichen Verwaltung. Diese muss daher den Grundrechten auch bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Rechnung tragen. Darüber hinaus setzt der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Bereich der Eingriffsverwaltung (s.o. Rn 20) Grenzen[30]. Zudem werden aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in Art. 20 Abs. 3 GG der Vorrang sowie der Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet. Ersterer besagt, dass die Verwaltung nicht gegen vorhandene Gesetze handeln darf, Zweiterer, dass sie – zumindest in bestimmten Konstellationen – nicht ohne ein entsprechendes Gesetz handeln darf[31]. Da diese verfassungsrechtlichen Handlungsgrundsätze von ausgesprochen großer Bedeutung für die Tätigkeit der Verwaltung sind, werden sie an späterer Stelle ausführlich behandelt (s.u. § 7). Die Grundsätze verdeutlichen jedoch in ihrer Gesamtheit, dass das Verwaltungsrecht eng mit dem höherrangigen Verfassungsrecht verwoben ist. Zu Recht wird daher das Verwaltungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht bezeichnet[32].

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