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b) Unterlassungs- und Widerrufsansprüche
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Problematisch in ihrer rechtlichen Bewertung sind insbes. Unterlassungs- bzw Widerrufsansprüche wegen rufgefährdender Erklärungen von Behörden.
Beispiel:
Die kassenärztliche Bundesvereinigung erklärt ein Arzneimittel für wirkungslos; Ärzte können deshalb das Arzneimittel nicht mehr zulasten der Krankenkassen verschreiben. Der Hersteller des Arzneimittels wehrt sich gegen die Beurteilung[16].
Widerrufs- und Unterlassungsansprüche gibt es sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht. Welcher Anspruch eingreift, ist abhängig von der rechtlichen Qualifikation der Erklärung des Beamten. Entscheidend ist, in welcher Funktion der Beamte die Erklärung abgab. Insoweit lassen sich drei Fälle unterscheiden: (1) Ein privatrechtlicher Widerrufsanspruch besteht, wenn der Beamte als Privatmann handelte. Das ist der Fall, wenn der Beamte die Äußerung bei beliebiger Gelegenheit, aber nicht in amtlicher Eigenschaft abgab. (2) Es besteht ferner ein privatrechtlicher Anspruch, wenn der Beamte die Äußerung zwar in seiner Eigenschaft als Beamter, aber bei Wahrnehmung privatrechtlicher Geschäfte machte. Davon ist zB regelmäßig bei der Verhandlung über die Vergabe von Aufträgen auszugehen. (3) Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch greift ein, wenn sich der Beamte bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben äußerte. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn – wie in dem vom BVerwG[17] entschiedenen Fall – eine Kommission die ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Pflichten erfüllt[18].