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a) Organisatorische und verfahrensbezogene Weichenstellungen
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So ergibt sich die Unterscheidung zwischen Bundes- und Landesverwaltung bereits aus Art. 30 und 83 ff GG. Das Gleiche gilt für die unterschiedlichen Arten des Vollzugs von Bundesgesetzen, die ebenfalls in Art. 83 ff GG geregelt sind[28]. Aus der grundgesetzlichen Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ist zudem ein grundsätzliches Verbot der Mischverwaltung abzuleiten (dazu Rn 156)[29].