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1. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht

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Die Einleitung erwähnte bereits die Unterscheidung zwischen dem „Allgemeinen“ und dem „Besonderen“ Verwaltungsrecht (s.o. Rn 3). Diese Differenzierung ist bereits bekannt aus dem BGB und dem StGB. Sie kennzeichnet auch das Verwaltungsrecht. Der Unterschied zwischen dem Verwaltungsrecht auf der einen und dem BGB/StGB auf der anderen Seite besteht darin, dass das „Allgemeine“ und das „Besondere“ Verwaltungsrecht nicht weitgehend in einer Gesamtkodifikation zusammengefasst sind, sondern dass sich diese Materien in einer Vielzahl von Gesetzen zerstreut geregelt wiederfinden. Die Arbeitserleichterung, die eine Gesamtkodifikation ermöglicht, fehlt somit im Verwaltungsrecht. Für Teilbereiche des Verwaltungsrechts, insbes. für das das Umweltrecht, wurde mehrfach an Teilkodifikationen gearbeitet. Eine umfassende Kodifikation des gesamten Verwaltungsrechts ist aber wohl nicht vorstellbar: Zu unterschiedlich sind die zu regelnden Gegenstände, zu groß ist die Normenmenge, ferner sind die auf Bund und Länder verteilten Gesetzgebungskompetenzen einer einheitlichen Kodifikation hinderlich.

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Dem Allgemeinen Verwaltungsrecht werden diejenigen Aussagen des Verwaltungsrechts zugeordnet, die prinzipiell für alle Bereiche des Verwaltungsrechts gelten. Diese Aussagen betreffen im Wesentlichen das für eine Entscheidungsfindung zu beachtende Verfahren, die Form, in der eine Verwaltungsentscheidung ergehen kann (Handlungsformenlehre), sowie die Kontrolle und den Vollzug von Verwaltungsentscheidungen. Das Besondere Verwaltungsrecht enthält das Recht zur Lösung der der Verwaltung übertragenen Probleme in besonderen Sachbereichen[40]. Diese Sachbereiche sind mannigfaltig. Dieses spiegeln die Gesetze, die Besonderes Verwaltungsrecht enthalten, wider: Sie reichen – wie die alphabetische Schnellübersicht des Sa. I demonstriert – vom Abfallrecht über das Hochschulrecht bis hin zum Waffen- und Zivilschutzrecht.

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Im Hinblick auf die Examensrelevanz gilt: Das Allgemeine Verwaltungsrecht muss beherrscht werden, dabei will dieses Buch helfen; das Besondere Verwaltungsrecht muss hingegen lediglich in wenigen Teilbereichen bekannt sein: das Allgemeine Recht der Gefahrenabwehr und Teile des Baurechts sowie im Überblick das Kommunalrecht[41].

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