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e) Hausverbote
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Einen letzten klausurrelevanten Problembereich bilden Hausverbote. Sie dienen der Wahrung des Hausrechts und können sowohl auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als auch auf dem Gebiet des Privatrechts ausgesprochen werden (vgl. §§ 859 f, 903, 1004 BGB). Die Rechtsprechung unterscheidet grds. nach dem Zweck des Besuchs. Ist der Zweck öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (zB Verlängerung des Personalausweises), dann folgt das Hausverbot dieser Rechtsnatur[21]. Die überwiegende Literatur hingegen stellt auf den Zweck des Hausverbots ab. Es sei öffentlich-rechtlich, wenn und weil es dazu dient, die Erfüllung öffentlicher Zwecke im Hause zu sichern[22]. Die letztere Ansicht verdient den Vorzug, da die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs regelmäßig das zentrale Motiv eines Hausverbots bildet und subjektive Motive des Besuchers oftmals nicht überprüfbar sind. Auch in der Rechtsprechung häufen sich inzwischen Entscheidungen, die auf den Zweck der Erfüllung öffentlichen Aufgaben abstellen[23]. Im praktischen Regelfall ist ein solches Hausverbot damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen[24].