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bb) Abgrenzung zum informellen Verwaltungshandeln
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Vom örV ist das informelle Verwaltungshandeln zu unterscheiden, das in der Verwaltungspraxis eine immer größere Rolle spielt. Dies gilt etwa für das Umweltrecht[18] oder das öffentliche Wirtschaftsrecht[19].
Beispiel:
Die zwischen dem Bundesminister für Umwelt und der Deutschen Automobilindustrie getroffene Verabredung, Autos in der Weise zu bauen, dass sie in der Zukunft möglichst vollständig recycelt werden können.
Ob es sich bei solchen „Vereinbarungen“ um örVe handelt, ist abhängig davon, ob eine solche „Vereinbarung“ einen Rechtsbindungswillen enthält. Dieser ist durch Auslegung zu ermitteln; es handelt sich um ein Problem des Einzelfalls. Wenn eine verbindliche Rechtsfolge vereinbart ist, handelt es sich um einen örV. Fehlt es daran, so fehlt es gleichzeitig an einem rechtsnormativ vorgegebenen Rahmen zur Behandlung solcher „Vereinbarungen“, da das VwVfG sich zu diesen „Agreements“ nicht äußert[20].