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c) Bedeutsame Handlungsformverbote

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Bei den zum Pflichtstoff gehörenden Materien wird das Handlungsformverbot im Bereich der Bauleitplanung relevant. Bauleitplanungsverpflichtungsverträge, also Vereinbarungen über den Erlass, die Änderung, die Beibehaltung oder Aufhebung von vorbereitenden oder verbindlichen Bauleitplänen, sind unzulässig, wie in § 1 Abs. 3 S. 2, 2. HS BauGB klargestellt ist[57]. Diese Regelung ist zwar im Ausgangspunkt als ein gesetzliches Inhaltsverbot i.S.d. § 134 BGB iVm § 59 Abs. 1 VwVfG einzuordnen[58]. Bildet die Bauleitplanungsverpflichtung jedoch den alleinigen oder zumindest zentralen Gegenstand eines Vertrags, so rechtfertigt dies die Einordnung als ein Handlungsformverbot i.S.d. § 54 S. 1[59].

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Grundsätzlich unzulässig sind örV darüber hinaus im öffentlichen Dienstrecht. Denn Beamtenernennungen und vergleichbare Rechtsakte dürfen nur in Form von Urkunden ergehen (§ 8 Abs. 2 S. 1 BeamtStG). Je weiter jedoch vom Kernbereich des Beamtenrechts abgerückt wird, umso eher verbleibt Raum für vertragliche Lösungen. Zulässig ist etwa vor Begründung eines Beamtenverhältnisses ein Studienförderungsvertrag, in dem sich ein Studierender zum späteren Eintritt in den öffentlichen Dienst verpflichtet[60].

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Die Handlungsform „örV“ ist darüber hinaus grundsätzlich unzulässig bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen, soweit es den Prüfungsinhalt und das Prüfungsergebnis anbelangt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 2 Abs. 3 Nr 2 für Prüfungsleistungen nicht auf §§ 54 ff Bezug nimmt (zu den Ausnahmen vom Anwendungsbereich s.o. Rn 106). Die Unzulässigkeit beschränkt sich allerdings auf das Verwaltungshandeln unmittelbar „bei“ Prüfungen, so dass nur Prüfungsverfahren, -inhalt und -ergebnis nicht vertraglich ausgehandelt werden dürfen (sog. innere Prüfungsangelegenheiten). Anders verhält es sich bei sog. äußeren Angelegenheiten ohne spezifischen Bezug zur Leistungsbewertung[61].

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Im Abgabenrecht leitet die Rechtsprechung aus Art. 20 Abs. 3 GG ein grundsätzliches Handlungsformverbot ab[62]. Die Literatur steht der Annahme eines solchen Verbots zu Recht skeptisch gegenüber: Denn die Steuer als solche mag zwar nicht „verhandelbar“ sein, wohl aber die Art und Weise der Steuerzahlung[63]. Verboten sind danach lediglich bestimmte Inhalte, nicht jedoch die Form[64].

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