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b) Ermittlung von Handlungsformverboten

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Bei der Zulässigkeit der Handlungsform geht es um die Frage, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen werden darf. § 54 S. 1 enthält hierzu eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Im Zweifel bedeutet das Schweigen des Gesetzes daher eine Vertragsformerlaubnis. Vertragsformverbote gibt es nur ausnahmsweise. Die Unzulässigkeit des Abschlusses eines örV als Handlungsform ergibt sich nicht nur bei einem ausdrücklichen Verbot, sondern kann auch aus Sinn, Zweck oder Systematik eines Gesetzes folgen[56]. Dabei ist stets auf die genaue Reichweite des Vertragsformverbots zu achten. Oftmals beschränkt es sich auf den jeweiligen Kernbereich eines Rechtsgebiets, während jenseits dieses Kernbereichs örVe zulässig sind.

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