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a) Zuständigkeit

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Wie schon mehrfach erwähnt, handelt es sich bei der Erklärung der Behörde, die einen Vertragsabschluss wirksam herbeiführt, um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Bei deren Abgabe muss zugleich die Zuständigkeitsordnung gewahrt werden. Zur Abgabe dieser Erklärung muss die Behörde daher sachlich, instanziell und örtlich zuständig sein. Insoweit kann grundsätzlich auf die Ausführungen zum VA verwiesen werden (s.o. Rn 470 ff)[65].

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