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D. Der Begriff der „Verantwortlichkeit“

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Das Haftungsregime der §§ 7 bis 10 TMG regelt die „Verantwortlichkeit“ der Diensteanbieter (vgl. die Überschrift des dritten Abschnitts des TMG und den Wortlaut der Regelungen), indem es verschiedene Haftungsprivilegierungen vorsieht. Trotz dessen findet sich im TMG keine Legaldefinition des Begriffs.

Nach allgemeinem juristischem Sprachgebrauch bedeutet der Begriff Verantwortlichkeit ein Einstehenmüssen für etwas,366 insb. „für die Rechtsfolgen, die das Recht an bestimmte Sachverhalte knüpft“,367 wobei es sich um einen rechtsgebietsübergreifenden Begriff handelt.368 Die Gesetzesbegründung definiert dementsprechend die Verantwortlichkeit als „das Einstehenmüssen für eigenes Verschulden“.369 Demgegenüber wird auch eine weitergehende Auslegung vertreten, welche die Verantwortlichkeit auf ein „Einstehenmüssen für jedes Verhalten, das einen Haftungsanspruch auslöst“, also auch auf eine verschuldensunabhängige Haftung, erweitert.370 Die Verantwortlichkeit ist demnach ein Einstehenmüssen für jegliche Rechtsverletzungen.371 Für das Strafrecht ist diese Erweiterung jedoch unerheblich, da eine Bestrafung stets Schuld voraussetzt.

366 Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet, S. 158. 367 Ritz, Inhalteverantwortlichkeit von Online-Diensten, S. 69, zu § 5 TDG 1997. 368 Altenhain, in: MüKo StGB, TMG Vor § 7 Rn. 3; Heß, Die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, S. 33. 369 BT-Drucks. 13/7385, S. 19. 370 Jandt, in: Roßnagel, Recht der Telemediendienste, TMG § 7 Rn. 24; Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG Vor § 7 Rn. 20; vgl. auch Hoffmann/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG Vor § 7 TMG Rn. 24. 371 Vgl. Rath, AfP 2005, 324.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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