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D. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke

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Eine Anwendung deutschen Strafrechts auf ausländische Diensteanbieter sozialer Netzwerke ist jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn strafbare Hassbotschaften durch einen Nutzer vom Inland aus in das soziale Netzwerk eingestellt wurden oder zu einem zum Tatbestand gehörenden Erfolg im Inland führen oder nach der Vorstellung des Täters bzw. Nutzers führen sollten (§ 9 Abs. 1 Var. 3 und 4 StGB). Für die Anwendung deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts gilt dasselbe, wenn diese nicht bereits ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (vgl. § 5 OWiG). In diesem Fall liegt grundsätzlich auch eine Ausnahme im Hinblick auf das Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG, Art. 3 ECRL) vor, sollte dieses einschlägig sein.

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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