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c) Form/Begründungserfordernis
Оглавление§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO verlangt eine schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Dem wurde im Schreiben vom 24.6.2019 Rechnung getragen, da in Schriftform auf die Gefährdung der Bevölkerung durch den frei umher laufenden Kampfhund hingewiesen wurde. Diese Begründung ist einzelfallbezogen und keinesfalls pauschal und schemenhaft. Es ist auch rechtlich möglich, den Sofortvollzug nachzuschieben. Nicht auseinanderfallen dürfen lediglich Anordnungen des Sofortvollzugs und erforderliche Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO.