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5. Ergebnis/Abschließende Interessensabwägung

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Da eine Anfechtungsklage des C zwar zulässig erhoben werden könnte, diese in der Sache aber unbegründet wäre, überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Schutz von Leib und Leben von Menschen das private Interesse des C an unbeschränkter Hundehaltung. Ein Antrag des C im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.


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