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b) Anhörung

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Weiter stellt sich die Frage, ob vor Erlass der sofortigen Vollziehung eine gesonderte Anhörung des Betroffenen zu verlangen ist. Einer gesonderten Anhörung vor Erklärung der sofortigen Vollziehung bedarf es nach h.M. nicht. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stellt nur einen unselbstständigen Annex zu einem Verwaltungsakt dar; es fehlt ihr an einem eigenständigen Regelungsgehalt im Sinne von Art. 35 S. 1 BayVwVfG.[13] Damit ist Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht direkt anwendbar; auch eine Analogie ist abzulehnen; § 80 Abs. 3 VwGO stellt eine abschließende Regelung zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen dar.

Kommunalrecht Bayern

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