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IV. Ausschüsse

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Ausschüsse (Art. 32 GO) sind von der GO zur Entlastung des Gemeinderats vorgesehen. Sie stellen nach Art. 33 Abs. 1 S. 2 GO ein verkleinertes Spiegelbild des Hauptorgans Gemeinderat dar.[4]

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Da sie ihre Kompetenz ausschließlich vom Hauptorgan „Gemeinderat“ ableiten, haben sie auf der Ebene der Gemeinde nur die Funktion eines Hilfsorgans.

Hinweis

Auf der überörtlichen Ebene von Landkreis und Bezirk wird mit dem Kreisausschuss (Art. 22, 26 S. 1 LKrO) und dem Bezirksausschuss (Art. 21, 25 S. 1 BezO) jeweils ein ständiger Ausschuss als weiteres Hauptorgan geschaffen.

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Angelegenheiten, für die der erste Bürgermeister originär zuständig ist, Art. 37 GO, können nicht auf einen (beschließenden) Ausschuss übertragen werden.

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Das Gesetz unterscheidet nun weiter zwischen vorberatenden Ausschüssen, denen keine Willensbildung zukommt, Art. 32 Abs. 1 GO und beschließenden Ausschüssen, die die ihnen übertragenen Angelegenheiten nach Art. 32 Abs. 3 S. 1 GO anstelle des Gemeinderats erledigen.

JURIQ-Klausurtipp

In Klausuren begegnen Ihnen regelmäßig nur beschließende Ausschüsse. Die Vorberatung ohne entsprechende Überprüfung einer Beschlussfassung ist klausurtechnisch uninteressant.

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In drei Fällen sind Ausschüsse für die Gemeinde unter weiteren Voraussetzungen zwingend einzurichten. Bei Bestimmung einer Ferienzeit, ist nach Art. 32 Abs. 4 S. 2 GO ein Ferienausschuss zu bilden; unterhält die Gemeinde einen Eigenbetrieb nach Art. 88 GO, so hat sie einen Werkausschuss nach Art. 88 Abs. 2 GO zu bestellen. Schließlich ist in Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern ein Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, Art. 103 Abs. 2 GO.[5]

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Auf den Geschäftsgang bei der Willensbildung in beschließenden Ausschüssen finden gem. Art. 45 Abs. 2 S. 2 GO die Art. 46 –54 GO entsprechende Anwendung.

Hinweis

Machen Sie es sich an dieser Stelle einfach. Erarbeiten Sie im Folgenden den Geschäftsgang im Organ „Gemeinderat“. Dann sind Sie auch für eine Klausur im Bereich der kommunalen beschließenden Ausschüsse gut aufgestellt. Sie müssen dann lediglich die Norm des Art. 45 Abs. 2 S. 2 GO kennen und Ihr erarbeitetes Wissen übertragen.

JURIQ-Klausurtipp

Infolge der Verweisungsnorm in Art. 45 Abs. 2 S. 2 GO müssen Sie den Geschäftsgang in den Ausschüssen nicht gesondert erarbeiten. Es finden hier die Normen der Art. 46 ff. GO entsprechende Anwendung, vgl. Rn. 125 ff.

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Ein vorberatender Ausschuss verdrängt den Gemeinderat nicht in dessen Willensbildung. Er hat nur vorbereitende Funktion. Beachten Sie, dass Art. 45 Abs. 2 S. 2 GO für vorberatende Ausschüsse nicht gilt. Für deren Geschäftsgang ist eine Regelung in der Geschäftsordnung vorzusehen.

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Ein beschließender Ausschuss erledigt nach Art. 30 Abs. 2, 32 Abs. 3 S. 1 GO die Angelegenheiten anstelle des originär zuständigen Gemeinderats.

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Der Gemeinderat, der Ausschüsse auch jederzeit auflösen kann (Art. 32 Abs. 5 GO), hat allerdings nach Art. 32 Abs. 3 S. 1 GO ein Nachprüfungsrecht und nach h.M. auch ein Rückholrecht der Entscheidung im Einzelfall (arg.: wenn das Gesetz den Gemeinderat zur Auflösung von Ausschüssen ermächtigt, kann er als Minus auch die einzelne Entscheidung erneut an sich ziehen; weiteres Argument: Gegenschluss aus Art. 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 GO, der ein Rückholrecht in den dort genannten Fällen explizit ausschließt).[6]

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Art. 32 Abs. 2 S. 2 GO bestimmt in einem abschließenden Katalog nun, welche Angelegenheiten nicht vom Gemeinderat auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Besonders bedeutsam sind hierbei die Nrn. 1 und 2 von Art. 32 Abs. 2 S. 2 GO.

JURIQ-Klausurtipp

Beliebt in Klausuren ist die Frage, wer in Gemeinden, die einen Bauausschuss gebildet haben, für den Erlass von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan zuständig ist. Für den Flächennutzungsplan gilt es § 6 Abs. 1 BauGB zu beachten, der ein Genehmigungserfordernis aufstellt, so dass nach Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO eine Ausschussübertragung ausgeschlossen ist. Der Gemeinderat muss hier entscheiden. Bebauungspläne sind nur in den Fällen des § 10 Abs. 2 BauGB genehmigungspflichtig und überdies bestimmt Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO, dass alle Bebauungspläne auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Insoweit ist der Bauausschuss generell entscheidungsbefugt und verdrängt den Gemeinderat (diesem verbleibt allerdings ein Rückholrecht im Einzelfall).

4. Teil Organe der Gemeinde und deren AufgabenB. Der Gemeinderat › V. Der Begriff der Fraktionen und dessen Relevanz

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