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5. Hausrecht und Dienstaufsicht

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Der erste Bürgermeister übt weiter das Hausrecht nach Art. 53 Abs. 1 S. 1 GO aus und ist nach Art. 53 Abs. 1 S. 2 GO berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Auch kann er mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von der Sitzung ausschließen (Art. 53 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GO).

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Schließlich ist der erste Bürgermeister zur Dienstaufsicht über Beamte, Angestellte und Arbeiter der Gemeinde berufen, Art. 37 Abs. 4 GO.

4. Teil Organe der Gemeinde und deren AufgabenA. Der erste Bürgermeister › III. Außenvertretungsrecht

Kommunalrecht Bayern

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