Читать книгу Kommunalrecht Bayern - Tobias Weber - Страница 85

3. Dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte

Оглавление

91

Gemäß Art. 37 Abs. 3 S. 1 GO ist der erste Bürgermeister befugt, anstelle des Gemeinderats dringliche Anordnungen (Einzelfallentscheidung; Verwaltungsakt, Art. 35 BayVwVfG) zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Dies sind Angelegenheiten, bei denen nicht zugewartet werden kann, bis der Gemeinderat zur Beschlussfassung zusammen tritt.[6]

92

Ein Recht zur Normsetzung ist aus Art. 37 Abs. 3 S. 1 GO nicht ableitbar. Für Verordnungen besteht insoweit die Kompetenz des Art. 42 Abs. 2 LStVG.[7] Zu beachten gilt es auch, dass die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage (bzw. eines eventuell vorgeschalteten Widerspruchs) keine dringliche Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 S. 1 GO darstellt. Da gesetzlich in §§ 74 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1 VwGO eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt ist, ist die Angelegenheit der Beschlussfassung über die Klageerhebung/Widerspruch niemals dringlich. Im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist es stets möglich, den Gemeinderat als zuständiges Organ einzuberufen. Sofern der erste Bürgermeister mit der Einberufung bis zum Ablauf der Klagefrist zuwartet, ist die nun zwar tatsächlich eingetretene Dringlichkeit der Angelegenheit selbst verschuldet und kann keine Eilkompetenz nach Art. 37 Abs. 3 S. 1 GO begründen.

Beispiel

Der erste Bürgermeister beobachtet eines Abends Bauarbeiten an einem stadtbekannt einsturzgefährdeten Gebäude. Er verfügt einen sofortigen Stopp der Bauarbeiten. Eine Kompetenz kommt ihm aus Art. 37 Abs. 3 S. 1 GO zu, da es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet und die Gemeinde nach Art. 6 LStVG auch zuständige unterste Sicherheitsbehörde ist (Verbandskompetenz).

Kommunalrecht Bayern

Подняться наверх