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1. Laufende Angelegenheiten
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Nach Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GO erledigt der erste Bürgermeister in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten der Gemeinde.
Laufende Angelegenheiten sind solche Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
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Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Zuständigkeit beurteilt sich damit danach, ob es sich um eine häufig wiederkehrende Routineangelegenheit in der jeweiligen Gemeinde handelt.[3] Abzustellen ist dabei auf die Größe, Struktur und Verwaltungskraft der jeweiligen Gemeinde.
Beispiele
Laufende Angelegenheiten sind z.B. der Ankauf von Bürobedarf; der Erlass von im Wesentlichen gleichlautenden Abgabebescheiden; die Führung von Passivprozessen (Gemeinde als Beklagte).
Keine laufenden Angelegenheiten sind personalrechtliche Angelegenheiten; Verkauf und Ankauf von Grundstücken; Einzelentscheidungen zur Zulassung einzelner Schausteller bei Volksfesten bei Kapazitätserschöpfung; Planungsentscheidungen der Gemeinde; Verfügung von Obdachloseneinweisungen sowie die Führung von Aktivprozessen (Gemeinde als Klägerin).
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Hinzuweisen ist darauf, dass der Gemeinderat für die laufenden Angelegenheiten des Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GO mit konstitutiver Wirkung Richtlinien aufstellen kann (Art. 37 Abs. 1 S. 2 GO).[4] Diese Richtlinien unterliegen insoweit dem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 AGVwGO. Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GO sind von geringer praktischer Relevanz.