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III. Rechtsschutz in der Grundkonstellation 1. Versagung der Baugenehmigung

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Bei Versagung der Baugenehmigung muss A mittels einer Versagungsgegenklage (Verpflichtungsklage), § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gegen den Freistaat Bayern vorgehen, da die Entscheidung von einer Staatsbehörde getroffen wurde. Rechtsträger des Landratsamtes in seiner Funktion als Kreisverwaltungsbehörde ist hierbei der Freistaat Bayern.

Kommunalrecht Bayern

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