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II. Abwandlung 1. Kreisfreie Stadt

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Sofern A in eine kreisfreie Stadt zieht, besteht nun die Besonderheit, dass kein Landratsamt für dieses Stadtgebiet existiert. Nach Art. 9 Abs. 1 GO erfüllt die kreisfreie Stadt nun alle Aufgaben, die sonst vom Landratsamt als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind. Damit obliegen auch die Erteilung der Baugenehmigung und einer wasserrechtlichen Gestattung anders als in der Grundkonstellation jetzt der kreisfreien Stadt als zusätzliche Aufgaben. Sie erfüllt diese nach Art. 9 Abs. 1 GO im übertragenen Wirkungskreis. Für die Baugenehmigung stellt Art. 54 Abs. 1 Hs. 2 BayBO dies nochmals klar.

Kommunalrecht Bayern

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