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3. Versagung der Wasserentnahme

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Bei der Wasserentnahme ist bei negativer Verbescheidung wiederum mit einer Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) gegen den Freistaat Bayern vorzugehen, da das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde gehandelt hat.

Kommunalrecht Bayern

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