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4. Teil Organe der Gemeinde und deren Aufgaben
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
C. Der Geschäftsgang der Gemeinde
D. Die kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind zwar rechtsfähig, sie sind aber als solche nicht handlungsfähig. Um rechtserhebliche Handlungen ausführen zu können, bedürfen sie des Handelns durch Organe.[1]
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Das jeweilige Organ wiederum handelt durch die dahinter stehende Person, den so genannten Organwalter. Das jeweilige Organ ist hierbei eine organisatorisch selbstständige Einrichtung, die unabhängig vom Wechsel des Organwalters besteht.[2]
Art. 29 GO bestimmt, dass die Gemeinde durch den Gemeinderat verwaltet wird, soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet. Die GO geht damit auf gemeindlicher Ebene vom Bestehen zweier Hauptorgane – erster Bürgermeister und Gemeinderat – aus.
Ausschüsse (Art. 30 Abs. 2, 32 GO) können demnach nur die Funktion von Hilfsorganen besitzen.[3]