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2. Übertragung weiterer Angelegenheiten

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Gemäß Art. 37 Abs. 2 GO kann der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten konstitutiv zur selbstständigen Erledigung übertragen.[5] Zu beachten ist hierbei das Übertragungsverbot für Satzungen generell und für Angelegenheiten, die nach Art. 32 Abs. 2 S. 2 GO nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Ein Rückholrecht des Gemeinderats im Einzelfall wird durch Art. 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 GO ausgeschlossen.

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Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister z.B. die Erledigung von Rechtsgeschäften bis zu einer bestimmten Geldsumme zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.

Kommunalrecht Bayern

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