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2. Verlängerung des Personalausweises
ОглавлениеDie Zuständigkeit ist hier geregelt im Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes.[8] Nach Art. 1 Abs. 1 AGPaßPAuswG[9] sind die Gemeinden sachlich zuständig; sie werden hierbei im übertragenen Wirkungskreis tätig.