Читать книгу Kommunalrecht Bayern - Tobias Weber - Страница 65

2. Verlängerung des Personalausweises

Оглавление

Die Zuständigkeit ist hier geregelt im Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes.[8] Nach Art. 1 Abs. 1 AGPaßPAuswG[9] sind die Gemeinden sachlich zuständig; sie werden hierbei im übertragenen Wirkungskreis tätig.

Kommunalrecht Bayern

Подняться наверх