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II. Aufgaben der Großen Kreisstadt (Art. 9 Abs. 2 GO, GrKrV)
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Obwohl auch die Große Kreisstadt dem Grunde nach eine kreisangehörige Gemeinde verkörpert, bedarf sie einer näheren Betrachtung. Für die Großen Kreisstädte bringt Art. 9 Abs. 2 GO eine Sonderregelung. Da sie, wie Art. 5a Abs. 4 GO bestätigt, über eine gesteigerte Leistungs- und Verwaltungskraft verfügt, weist der Gesetzgeber ihr über die gewöhnlichen Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden hinausgehende Aufgaben zu.
Der Großen Kreisstadt werden mittels Rechtsverordnung Aufgaben zur Erfüllung zugewiesen, die sonst vom Landratsamt als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden. Diese Aufgaben finden sich in der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV).
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Besonders bedeutsam ist hierbei § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrKrV, der der Großen Kreisstadt sämtliche Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde (Art. 53 Abs. 1 BayBO) zuweist. Art. 9 Abs. 2 GO, § 1 Abs. 1 GrKrV bestimmt weiter, dass die Große Kreisstadt die dergestalt übertragenen Aufgaben des staatlichen Landratsamtes im übertragenen Wirkungskreis wahrzunehmen hat.
Missverständlich ist allein der gesetzliche Passus in Art. 9 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GO, wonach die Große Kreisstadt „Kreisverwaltungsbehörde“ ist. Gemeint ist damit nur, dass die Große Kreisstadt funktional Aufgaben der Staatsbehörde übernimmt, sie bleibt aber auch hier ihr eigener Rechtsträger (außerhalb des Staates) und ist insoweit auch bei Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 1 GrKrV vor Gericht zu verklagen.[2]
Beispiel
Soweit eine Große Kreisstadt für ihr Gebiet eine Baugenehmigung gegenüber einem Bauherrn verweigert, muss dieser im Rahmen einer Verpflichtungsklage in Gestalt einer Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO gegen die Große Kreisstadt vorgehen, um die begehrte Baugenehmigung gerichtlich zu erstreiten. Dass die Große Kreisstadt dabei nach Art. 9 Abs. 2 GO, Art. 54 Abs. 1 Hs. 2 BayBO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrKrV im übertragenen Wirkungskreis handelt, ist irrelevant. Die Wirkungskreise spielen für die Frage der Passivlegitimation nach § 78 Abs. 1 VwGO keine Rolle.
JURIQ-Klausurtipp
Auch wenn eine Große Kreisstadt handelt, ist für die Frage der Passivlegitimation (§ 78 VwGO) stets die Große Kreisstadt selbst zu verklagen.
3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften › B. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen › III. Aufgaben der kreisfreien Stadt (Art. 9 Abs. 1 GO)