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IV. Aufgabendifferenzierung bei Landkreisen und Bezirken
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Das dualistische Aufgabensystem beherrscht auch die beiden überörtlichen Gebietskörperschaften Landkreis und Bezirk, Art. 4 Abs. 2 LKrO, Art. 4 Abs. 2 BezO. Im Unterschied zur Gemeinde verhält es sich lediglich so, dass Landkreis und Bezirk als künstlich geschaffene überörtliche Aufgabenträger keinen universalen eigenen Wirkungskreis (Selbstverwaltungsangelegenheiten) kennen, sondern dass auch dieser gesetzlich bestimmt wird, Art. 10 Abs. 2 BV.[7] Zu verweisen ist hier auf Art. 51 LKrO und Art. 48 BezO. Auch die übertragenen Angelegenheiten werden den Gebietskörperschaften qua Gesetz zugewiesen. Hier ist besonders darauf zu achten, dass der Erlass von Verordnungen seitens Landkreis und Bezirk wegen der gesetzlichen Bestimmung in Art. 42 Abs. 1 S. 2 LStVG stets eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises ist.
3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften › B. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen › V. Übungsfall Nr. 1