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I. Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinde
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Bei der kreisangehörigen Gemeinde sind die Aufgaben lediglich in solche des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises zu trennen. Dabei gilt es zu beachten, dass der eigene Wirkungskreis der Gemeinde nach Art. 7 GO keine Aufgabenbegrenzung vorsieht. Im eigenen Wirkungskreis hat die Gemeinde alle in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnden Angelegenheiten wahrzunehmen (Universalität). Im übertragenen Wirkungskreis erfolgt die Aufgabenzuweisung qua Gesetz. Nur die Angelegenheiten, die der Staat zur ortsnäheren Ausführung an die kreisangehörige Gemeinde zuweist, sind übertragene Aufgaben im Sinne von Art. 8 GO.
Beispiel
So gehören bei der kreisangehörigen Gemeinde die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung als spezifisch gemeindliche Aufgaben zu den eigenen Aufgaben. Art. 57 Abs. 2 GO bzw. Art. 34 Abs. 1 S. 1 BayWG, Art. 83 Abs. 1 BV bestimmen diese Angelegenheiten näher als rein örtliche. Dagegen wird die Gemeinde bei der Ausstellung von Personalausweisen im übertragenen Wirkungskreis tätig. So bestimmt Art. 1 Abs. 1 Hs. 2 AGPaßPAuswG[1], dass die Gemeinde sachlich zuständig wird und im übertragenen Wirkungskreis tätig ist. Damit wird erkennbar, dass hier eine materiell-inhaltliche Staatsaufgabe durch die kreisangehörige Gemeinde erfüllt wird.
Hinweis
Prägen Sie sich auch zusätzlich ein, dass eine kreisangehörige Gemeinde niemals zusätzlich Aufgaben des Landratsamtes kraft Gesetzes zugewiesen erhält. Dies kann Ihnen nur bei Großen Kreisstädten und kreisfreien Städten begegnen.
3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften › B. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen › II. Aufgaben der Großen Kreisstadt (Art. 9 Abs. 2 GO, GrKrV)