Читать книгу Kommunalrecht Bayern - Tobias Weber - Страница 49

2. Vorgehen gegen ein (formelles) Landesgesetz

Оглавление

55

An sich würde auch hier Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG die Möglichkeit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde eröffnen, jedoch gilt es hier § 91 BVerfGG zu beachten, wonach die kommunale Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen ist, wenn die Gemeinde beim Landesverfassungsgericht (BayVerfGH) Rechtsschutz erlangen kann. Dies ist in Bayern über Art. 98 S. 4 BV (Popularklage) der Fall. Die Gemeinde muss sich insoweit auf eine Verletzung von Art. 11 Abs. 2 BV berufen.[25]

Beispiel

Die kreisangehörige Gemeinde A wird gegen ihren Willen in die Verwaltungsgemeinschaft B eingegliedert. Dies geschieht nach Art. 2 Abs. 3 VGemO durch formelles Landesgesetz. Eine Kommunalverfassungsbeschwerde der Gemeinde A unter Berufung auf ihre Organisationshoheit/Gebietshoheit scheitert an § 91 BVerfGG. Es bleibt nur die Möglichkeit einer Popularklage nach Art. 98 S. 4 BV unter Verweis auf Art. 11 Abs. 2 BV.

Kommunalrecht Bayern

Подняться наверх