Читать книгу Kommunalrecht Bayern - Tobias Weber - Страница 66
3. Wasserentnahme aus dem Lochbach
ОглавлениеDie Zuständigkeit in Wasserrechtsangelegenheiten ist in Art. 63 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG[10]) geregelt. Nach Art. 63 Abs. 1 S. 1, 2 BayWG ist die Kreisverwaltungsbehörde für eine wasserrechtliche Gestattung zuständig. Dies führt nun wiederum zur Vorschrift des Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO, d.h. auch hier ist das Landratsamt Augsburg zur Entscheidung berufen. Wie Art. 63 Abs. 1 S. 1 BayWG normiert, ist der Vollzug der Wassergesetze Aufgabe des Staates.