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3. Wasserentnahme aus dem Lochbach

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Die Zuständigkeit in Wasserrechtsangelegenheiten ist in Art. 63 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG[10]) geregelt. Nach Art. 63 Abs. 1 S. 1, 2 BayWG ist die Kreisverwaltungsbehörde für eine wasserrechtliche Gestattung zuständig. Dies führt nun wiederum zur Vorschrift des Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO, d.h. auch hier ist das Landratsamt Augsburg zur Entscheidung berufen. Wie Art. 63 Abs. 1 S. 1 BayWG normiert, ist der Vollzug der Wassergesetze Aufgabe des Staates.

Kommunalrecht Bayern

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