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2. Große Kreisstadt

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Sofern die Große Kreisstadt selbst zur Entscheidung aufgerufen ist (Bausache, Personalausweis, Befreiung vom Anschlusszwang), ist die Große Kreisstadt als eigener Rechtsträger unabhängig von den Wirkungskreisen selbst zu verklagen. Bei der Wasserentnahme verbleibt es bei der Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde, Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO. Richtiger Beklagter ist folglich wiederum der Freistaat Bayern.


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Kommunalrecht Bayern

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