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4. Ratsvorsitzender und Vollzugsorgan der Ratsbeschlüsse

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Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat, Art. 36 S. 1 GO. Gleiches gilt im Regelfall für die Ausschüsse, Art. 33 Abs. 2 S. 1 GO.

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Der erste Bürgermeister ist Vollzugsorgan für Beschlüsse des Gemeinderats, Art. 36 S. 1 GO.

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In diesem Zusammenhang zu sehen ist auch das Beanstandungsrecht und die Beanstandungspflicht aus Art. 59 Abs. 2 GO. Sofern der erste Bürgermeister Beschlüsse des Gemeinderats bzw. von beschließenden Ausschüssen für rechtswidrig erachtet, hat er sie zwingend zu beanstanden und im Vollzug auszusetzen und gegebenenfalls der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110 GO) zur Entscheidung (bloßes Rechtsgutachten der Aufsichtsbehörde zur Beseitigung der gemeindeinternen Unsicherheit) vorzulegen.[8]

Hinweis

Prägen Sie sich bitte gut den sachlichen Zusammenhang zwischen dem Vollzugsrecht aus Art. 36 S. 1 GO und der Pflicht zur Aussetzung und Vorlage von für rechtswidrig erachteten Beschlüssen aus Art. 59 Abs. 2 GO ein und kommentieren Sie sich diese wechselseitig in Ihr Gesetz.

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Nach Art. 46 Abs. 1 S. 1 GO leitet und verteilt der erste Bürgermeister die Geschäfte der Gemeinde. Daneben bereitet er nach Art. 46 Abs. 2 S. 1 GO die Beratungsgegenstände vor (Sitzungsvorbereitung).

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