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2. Große Kreisstadt

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Sofern A in eine Große Kreisstadt zieht, gilt es jetzt Art. 9 Abs. 2 GO zu beachten. Anders als die kreisfreie Stadt erfüllt die Große Kreisstadt im übertragenen Wirkungskreis nur mehr diejenigen Aufgaben des unteren staatlichen Landratsamtes, die ihr durch die Verordnung über die Aufgaben Großer Kreisstädte (GrKrV[11]) gesetzlich übertragen wurden. Dies gilt demnach gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrKrV für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Für die Wasserentnahme verbleibt es mangels Einschlägigkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrKrV bei der Regelzuständigkeit des Landratsamtes nach Art. 63 Abs. 1 S. 1, 2 BayWG.

Kommunalrecht Bayern

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