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IV. Rechtsschutz in der Abwandlung 1. Kreisfreie Stadt

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Sofern eine kreisfreie Stadt tätig geworden ist, ist in allen Konstellationen die kreisfreie Stadt selbst zu verklagen. Dies gilt unabhängig von den jeweils berührten Wirkungskreisen. Die kreisfreie Stadt nimmt in Bau- und Wasserangelegenheiten nur funktional eine an sich materiell-inhaltliche Staatsaufgabe wahr. Sie wird aber niemals selbst zur Staatsbehörde, sondern bleibt stets ihr eigener Rechtsträger.

Kommunalrecht Bayern

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