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4. Befreiung vom gemeindlichen Anschlusszwang (Kanalisation)

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Da es um die Befreiung von der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Art. 21 GO) geht und die gemeindliche Abwasserbeseitigung Pflichtaufgabe der Gemeinde nach Art. 34 Abs. 1 S. 1 BayWG ist, ist die Gemeinde zur sachlichen Entscheidung berufen. Sie entscheidet überdies nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO über den Anschlusszwang an die gemeindliche Abwasserbeseitigung; die begehrte Befreiung stellt hierzu den actus contrarius dar. Die Gemeinde wird, da eine örtliche Angelegenheit in Streit steht, hierbei im eigenen Wirkungskreis tätig. Dies bestätigt auch die gesetzliche Regelung in Art. 34 Abs. 1 S. 2 BayWG.

Kommunalrecht Bayern

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