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Lösung I. Grundkonstellation 1. Erteilung einer Baugenehmigung für Bauprojekt in kreisangehöriger Gemeinde

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Die Zuständigkeit ist nach Art. 53 Abs. 1 BayBO zu beurteilen. Zuständig ist die jeweils örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde, Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO, d.h. bei örtlicher Belegenheit im Landkreis Augsburg das Landratsamt Augsburg. Dieses wird – was Art. 54 Abs. 1 S. 1 BayBO nochmals klarstellt – als Staatsbehörde tätig. Auf Wirkungskreise ist bei Staatsbehörden nicht einzugehen!

Kommunalrecht Bayern

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