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4. Vorgehen gegen eine Einzelfallentscheidung (Verwaltungsakt, Art. 35 BayVwVfG)
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Die Gemeinde kann insoweit unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV eine verwaltungsgerichtliche Klage anstrengen.[27] Die Gemeinde ist im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, Art. 1 GO; da die Gemeinde selbst nicht prozessfähig ist, muss sie nach § 62 Abs. 3 VwGO, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GO durch den ersten Bürgermeister vertreten werden; im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine mögliche Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV denkbar.
Beispiel
Wie oben Rn. 56, aber nun erlässt das örtlich zuständige Landratsamt eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben im durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet der Gemeinde B; die Gemeinde A will hiergegen gerichtlich vorgehen. Die Gemeinde A kann gegen diese Baugenehmigung als Einzelfallentscheidung nach Art. 35 S. 1 BayVwVfG eine Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Baugenehmigung erheben, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Im Rahmen der Klagebefugnis kann sich die Gemeinde A auf ihr möglicherweise verletztes Recht aus § 2 Abs. 2 BauGB und die dahinter stehende Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV berufen.
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