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3. Vorgehen gegen eine untergesetzliche Satzung/Verordnung
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Hier sieht das Gesetz in § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2 VwGO die prinzipale Normenkontrolle vor. Diese kann die Gemeinde unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG anstrengen. Sofern keine Satzung nach BauGB betroffen ist (Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) eröffnet Art. 5 AGVwGO die Möglichkeit der Normenkontrolle auch gegen sonstige untergesetzliche Regelungen (Satzungen/Verordnungen).[26] Da im Rahmen der Normenkontrolle, § 47 Abs. 3 VwGO, keine grundrechtlichen Bestimmungen der BV geprüft werden dürfen, sollte ein Verweis bei Prüfung der Antragsbefugnis auf Art. 11 Abs. 2 BV an dieser Stelle zwingend unterbleiben.
Beispiel
Ohne die Gemeinde A nach § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen, beschließt die Gemeinde B einen Bebauungsplan (Gewerbegebiet). Unmittelbar angrenzend hat die Gemeinde A bereits auf ihrem Gebiet ein Sondergebiet für eine Kurklinik ausgewiesen. Die Gemeinde A kann nun unter Hinweis auf eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung (Planungshoheit) aus Art. 28 Abs. 2 GG, eine Normenkontrolle (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gegen den Bebauungsplan der Gemeinde B anstrengen. Der Bebauungsplan der Gemeinde B wird in der Rechtsqualität einer Satzung erlassen, § 10 Abs. 1 BauGB, was die Möglichkeit einer Normenkontrolle eröffnet.