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VI. Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture

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Gelegentlich wird nach operativen Geschäftsfunktionen unterschieden, um die unterschiedlichen Typen von Joint Venture Gesellschaften für kartellrechtliche Zwecke zu definieren. Unter einem Vollfunktions-Joint Venture in diesem Sinne versteht man ein Gemeinschaftsunternehmen, das dauerhaft sämtliche Aufgaben einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen kann und selbstständig am Markt auftritt.[1]

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Davon ist, folgt man dieser Systematik, das Teilfunktions-Joint Venture abzugrenzen, welches überwiegend bestimmte Leistungen für die Joint Venture Partner zu erbringen hat, nicht aber für Dritte.[2] Letztere werden von den beteiligten Partnern in der Praxis häufig als Vertriebs-, Einkaufs-, Produktions-, Forschungs- und Immobilien-Joint Venture genutzt.[3]

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Die Differenzierung ist im Kartellrecht insoweit von Relevanz, als nach europäischem Kartellrecht nur Vollfunktions-Joint Venture einen Zusammenschluss darstellen. Nur bei der Gründung eines Vollfunktions-Joint Venture können die Beteiligten damit sicher sein, dass eine mögliche Verhaltenskoordinierung der Joint Venture Partner im Rahmen der kurzen Fristen des Fusionskontrollverfahrens geprüft wird und nicht im Rahmen eines deutlich aufwändigeren Kartellverfahrens.

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Für das deutsche Kartellrecht hat die Unterscheidung zwischen Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture nur insofern Bedeutung, als die der europäischen Fusionskontrolle unterfallenden Vollfunktions-Joint Venture nach deutschem Recht auch nicht am Maßstab des Kartellverbots geprüft werden können. Darüber hinaus kennt das deutsche Kartellrecht eine Unterscheidung zwischen Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Venture nicht. Vergleiche hierzu im Einzelnen die umfassenden Erläuterungen unter 5. Kap. Rn. 61.

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