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2.3 Steuerliche Überlegungen bei der finanziellen Ausstattung der Joint Venture Gesellschaft

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Grundsätzlich steht es dem Gesellschafter einer Joint Venture Gesellschaft frei, die Finanzmittel zur Kapitalausstattung des Joint Ventures in Form von Eigen- oder Fremdkapital (Gesellschafterdarlehen) zu gewähren.

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Die Form der Kapitalausstattung einer Joint Venture Gesellschaft stellt primär eine betriebswirtschaftliche Entscheidung dar. Sie zielt auf die Minimierung der Kapitalkosten und die Maximierung der Eigenkapitalrendite. Die betriebswirtschaftlich „richtige“ Finanzierungsform als solche gibt es dabei allerdings nicht; es kommt immer auf die individuellen Prämissen des Joint Venture Partners an. Die durch die Finanzierungsform ausgelöste Steuerbelastung ist als wirtschaftlicher Kostenfaktor in diesem Zusammenhang aber in hohem Maße entscheidungsrelevant. Denn das vorrangige Ziel der Steuerplanung – insbesondere bei grenzüberschreitenden Unternehmensaktivitäten – muss die Minimierung der Steuerkosten (sog. Konzernsteuerquote) im Gesamtkonzern sein.[16] Unter diesem Gesichtspunkt sollte die steuerplanerische Zielvorgabe für eine Optimierung der Unternehmensfinanzierung im Gesamtkonzern bei einem gegebenen Bestand an Eigenkapital wie folgt sein:[17]

Fremdkapitalausstattung derjenigen Joint Venture Geschäftseinheiten (Kapitalgesellschaften, Betriebsstätten), bei denen die steuerliche Wirkung des Zinsabzuges am größten ist - d.h. also in den Ländern mit hohen Grenzsteuersätzen und möglichst geringer formaler Einschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung – wie z.B. sog. Thin Capitalization Restriktionen – durch das jeweilige nationale Steuerrecht;
Einsatz von Eigenkapital bei denjenigen Joint Venture Beteiligungen, bei denen die Eigenkapitalrendite nach Steuern am größten ist – also in den Ländern mit möglichst geringer Grenzsteuerbelastung auf erwirtschaftete Gewinne.

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Auf Grundlage dieses Entscheidungskalküls ist es für den Gesellschafter einer Joint Venture Beteiligung also grundsätzlich sinnvoll, in „Höchststeuerländern“ möglichst mit Fremdkapital zu finanzieren und Joint Venture Beteiligungen in „Niedrigsteuerländern“ mit Eigenkapital auszustatten.

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Die Steuerauswirkungen sind aus deutscher Sicht wie folgt zu differenzieren:

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Im Rahmen der Eigenkapitalfinanzierung werden die Gewinnanteile aus dem Joint Venture normalerweise mit den Steuern des jeweiligen Standortes des Joint Ventures belastet. Bei einer in- oder ausländischen Joint Venture Personengesellschaft kommt es aufgrund des Betriebsstättenprinzips im DBA-Fall aus deutscher Sicht in der Regel zur Freistellung des Joint Venture Gewinns (vgl. Art. 7 i.V.m. Art 23 A OECD-MA); d.h. das Steuerniveau des entsprechenden Joint Venture Standortes wird konserviert (sog. Kapitalimportneutralität[18]). Im Fall einer in- oder ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft kommt es aus Sicht eines inländischen körperschaftsteuerpflichtigen Joint Venture Gesellschafters aufgrund der Freistellung von empfangenen Gewinnausschüttungen (§ 8b Abs. 1 KStG; § 9 Nr. 2a, 7, 8 GewStG) grundsätzlich ebenso nur zur Besteuerung des Joint Venture Vehikels.

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Bei einer Fremdkapitalausstattung des Joint Venture mit Gesellschafterdarlehen mindern die Zinsen als abzugsfähige Betriebsausgaben in einem ersten Schritt den steuerpflichtigen Gewinn der Joint Venture Gesellschaft. Die Zinsen sind sodann beim Joint Venture Gesellschafter, der die Zinsen vereinnahmt hat, dessen Steuerbelastung zu unterwerfen.[19] Insofern könnte durch die übermäßige Vergabe von Gesellschafterdarlehen der Joint Venture Gewinn mittels Zinsen gezielt auf das Besteuerungsniveau des entsprechenden Gesellschafters gelenkt werden. Um solche Gestaltungen einzudämmen, haben viele Industriestaaten die Gesellschafter-Fremdfinanzierung durch bestimmte steuerliche Restriktionen – meist in Form von maximal zulässigen EK/FK-Relationen – erschwert.[20] Die Vergabe von Gesellschafterdarlehen an eine inländische Joint Venture Personengesellschaft führt allerdings nach den deutschen Regelung zu sog. Sondervergütungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG); d.h. der Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgabe wird durch die Erfassung der Zinszahlung als Sonderbetriebseinnahme beim Joint Venture Partner einkommen- und gewerbesteuerlich neutralisiert.

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Die in Deutschland seit 2008 eingeführten Regelungen zur sog. „Zinsschranke“ nach § 4h EStG und § 8a KStG begrenzen den Abzug von Zinsaufwendungen grundsätzlich auf 30 % des steuerlichen EBITDA des jeweiligen Betriebes; der nicht abziehbare Nettozinsaufwand kann in nachfolgende Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Falls der Nettozinsaufwand einer inländischen Joint Venture Gesellschaft (als Personen- oder Kapitalgesellschaft) die Freigrenze von 3 Mio. EUR (§ 4h Abs. 2a EStG) übersteigt, kann sie ggf. durch die sog. Konzern-Klausel aufgrund fehlender Konzernzugehörigkeit dennoch eine Abziehbarkeit des Zinsaufwandes erreichen. Denn die Konzernklausel legt fest, dass die Zinsschranke nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Kapitalgesellschaft nicht oder nur anteilig zu einem Konzern gehört (§ 8a Abs. 2 KStG i.V.m. § 4h Abs. 2 Buchst. b EStG). Entscheidend für die Konzernzugehörigkeit ist, dass die Gesellschaft im Konzernabschluss der Muttergesellschaft auf Basis der IFRS-Rechnungslegungsnormen konsolidiert werden könnte (§ 4h Abs. 3 S. 5 EStG). Da eine Joint Venture Beteiligung im Rahmen des Konzernabschlusses des jeweiligen Joint Venture Partners aber nur allenfalls nach der sog. Quotenkonsolidierung bzw. zukünftig vorrangig nach der Equity-Methode einzubeziehen ist,[21] greift die Zinsschranke aufgrund fehlender Konzernzugehörigkeit der Joint Venture Beteiligung – gemessen an den Konsolidierungspflichten gemäß IFRS Rechnungslegung – jedoch gerade nicht. Zusätzlich muss eine inländische Joint Venture Kapitalgesellschaft jedoch für einen uneingeschränkten Abzug von Zinsaufwendungen gemäß § 8a Abs. 2 KStG nachweisen, dass ihre Zinszahlungen an Gesellschafter, die zu mehr als 25 % beteiligt sind, nicht mehr als 10 % des Nettozinsaufwandes betragen.[22]

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Nicht unter die Bestimmungen der Zinsschranke fallen Miet-, Leasing- und Lizenzentgelte.[23] Anstelle der direkten Zuführung von Finanzmitteln kann der Joint Venture Partner mittels Leasing auch Einzelwirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen. Damit erspart sich die Joint Venture Gesellschaft die Finanzmittel zur eigenen Anschaffung der Wirtschaftsgüter. Die grundsätzliche Wahl zwischen Eigenkapitalzufuhr oder Gesellschafterdarlehen wird also durch das Leasing um eine Gestaltungsalternative erweitert.

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