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2.2 Wahl der Rechtsform der Joint Venture Gesellschaft

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Für einen Joint Venture Partner können wirtschaftlich identische Sachverhalte in Abhängigkeit von der gewählten Rechtsform der Joint Venture Gesellschaft teilweise mit unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen verbunden sein. Vor dem Hintergrund seiner steuerlichen Ziele stellt sich für diesen deshalb die Frage nach der aus steuerlicher Sicht optimalen Rechtsform. Dabei haben die Joint Venture Partner die grundsätzliche Wahl zwischen der Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft als Personen- bzw. als Kapitalgesellschaft.

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Prinzipiell sind Personengesellschaften als mögliche Rechtsform für unternehmerische Aktivitäten in fast allen Staaten der Welt bekannt. Bei den in Deutschland gebräuchlichen Grundformen von Personengesellschaften handelt es sich um die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offenen Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft.[9] In der Gestaltungspraxis ist vor allem die Joint Venture GmbH & Co. KG relevant, während die Außen-GbR und die OHG wegen der drohenden unbeschränkten Haftung für die Joint Venture Partner regelmäßig nicht in Frage kommen.[10]

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Aus steuerlicher Sicht besteht das Wesensmerkmal einer Personengesellschaft darin, dass diese in Deutschland und den meisten Industrienationen als transparent betrachtet wird. Als Folge hiervon erfolgt die Besteuerung nicht auf Gesellschafts- sondern auf Gesellschafterebene.[11] Die Gesellschafter der Personengesellschaft werden als Mitunternehmer betrachtet, denen die auf Gesellschaftsebene erzielten Einkünfte anteilig unmittelbar zugerechnet werden („Mitunternehmerkonzept“). Sondervergütungen, die aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Personengesellschaft und deren Gesellschaftern geleistet werden, werden in Deutschland als Teil des Gewinns der Personengesellschaft behandelt und steuerlich ebenfalls auf Gesellschafterebene erfasst.

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Demgegenüber ist eine Kapitalgesellschaft eine zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks gegründete Personenvereinigung, bei der das Organisationsstatut die Zweckbindung weitgehend unabhängig von ihrem Mitgliederbestand gewährleistet. Eine Kapitalgesellschaft ist ein eigenständiges Rechtssubjekt (juristische Person), bei dem die Haftung der Gesellschafter begrenzt ist. Steuerlich stellt sie ein eigenständiges Steuerrechtssubjekt dar, bei dem zwischen der Gesellschafts- und Gesellschafterebene differenziert wird. Aufgrund dieser Rechtsfähigkeit werden schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerlich grundsätzlich anerkannt, sofern die schuldrechtliche Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Bei den in Deutschland verbreiteten Grundformen der Kapitalgesellschaft handelt es sich um die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft.[12]

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Vergleichbar ausgestaltete Gesellschaften (z.B. Ltd.) sind auch in ausländischen Rechtsordnungen bekannt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es zulässig, sich für die Geschäftstätigkeit im eigenen Land auch der Gesellschaftsformen anderer Mitgliedsländer der Europäischen Union zu bedienen.[13] Sofern die relevanten Anknüpfungspunkte vorliegen,[14] besteht bei der steuerlichen Behandlung einer ausländischen Gesellschaftsform kein Unterschied zu einer im deutschen Recht vorgesehenen Gesellschaftsform.

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Die sich beim Joint Venture Partner letztendlich mit der Wahl der Rechtsform der Joint Venture Gesellschaft ergebenden ertragsteuerlichen Folgen hängen wiederum erheblich davon ab, ob dieser selbst als eine unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligte natürliche Person einkommensteuerpflichtig oder als Kapitalgesellschaft körperschaftsteuerpflichtig ist.[15]

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