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2.1 Wahl des Standorts der Joint Venture Gesellschaft

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Bei der Wahl des Standorts der Joint Venture Gesellschaft stellt sich aus steuerlicher Sicht die grundsätzliche Frage, ob die Joint Venture Gesellschaft in Deutschland oder im Ausland errichtet werden soll. Um hier eine optimale Entscheidung treffen zu können, müssen für den jeweiligen Einzelfall die steuerlichen Rahmenbedingungen auf nationaler und ggf. auf internationaler Ebene geklärt werden.

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Allerdings sind der Wahl eines steueroptimalen Standortes für den Sitz einer Joint Venture Gesellschaft häufig insoweit Grenzen gesetzt, als bei der Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft regelmäßig nicht steuerliche Vorgaben bestehen, die der Standortelastizität aufgrund der Besteuerung und somit auch der Steuereffizienz Grenzen setzen. Dabei spielen auch allgemeine Standortkriterien (rechtliche, politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes) entsprechend der unternehmerischen Ausrichtung des jeweiligen Joint Venture eine wesentliche Rolle. Aus diesem Grunde kommen als Standort für eine Joint Venture Gesellschaft in der Praxis häufig die Staaten in Betracht, in denen die jeweiligen Joint Venture Gesellschafter ansässig sind bzw. Drittstaaten, in denen das Joint Venture seine Geschäftstätigkeit ausübt. Denkbar ist jedoch auch eine Bündelung der Aktivitäten in einer gemeinsamen Joint Venture Holding in einem steueroptimalen Drittland.[6] Für die Gründung einer deutschen Holdinggesellschaft können hingegen etwaige Compliance-Risiken der im Ausland ansässigen operativen Tochtergesellschaft sprechen (vgl. im Einzelnen 10. Kap. Rn. 74 ff.)

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Weiterhin richtet sich die Höhe der effektiven Steuerbelastung normalerweise auch danach, wo und in welcher Form das Joint Venture seine tatsächlichen Einkünfte aus steuerlicher Sicht erzielt.[7] Wie bei allen anderen Unternehmensformen ist somit auch beim Joint Venture primär die internationale Allokation der unternehmerischen Aufgaben und Risiken einschließlich einer geeigneten Verrechnungspreispolitik für die Höhe der Steuerquote ausschlaggebend.[8]

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