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2.2 Steuerbelastung bei der Errichtung

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Bei der Errichtung einer Joint Venture Kapitalgesellschaft im Ausland sind die Vorschriften des dortigen Gesellschaftsrechts zu beachten. Darin ist typischerweise vorgesehen, dass die Joint Venture Partner ihre Beiträge an die Kapitalgesellschaft erbringen und im Gegenzug Gesellschaftsanteile erhalten.

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Werden die Beiträge durch die Einlage des erforderlichen Gesellschaftskapitals als Bareinlage in der Form von liquiden Mitteln geleistet, ergeben sich bei einem inländischen Joint Venture Partner aus steuerlicher Sicht keine unmittelbaren Konsequenzen. Die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen stellen die Anschaffungskosten für den Anteil an der Kapitalgesellschaft dar.

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In der Praxis vollzieht sich die Einlage des Joint Venture Partners in das erforderliche Grund- bzw. Stammkapital der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Sachgründung regelmäßig durch die Einbringung von einzelnen Wirtschaftsgütern oder Vermögenseinheiten. Diese Übertragung von Vermögenswerten aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners an eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft führt beim Übertragenden regelmäßig zur erfolgswirksamen Realisation der in diesen enthaltenen stillen Reserven als Differenz zwischen dem gemeinem Wert und dem Buchwert.[22] Weiterhin müssen die Regelungen des § 1 Abs. 3 AStG zur „Funktionsverlagerung“ beachtet werden.

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Bei den folgenden Vermögenswerten bestehen jedoch ausdrückliche Sonderregelungen:

EU-Betriebe und EU-Teilbetriebe Handelt es sich bei der aufnehmenden Joint Venture Gesellschaft um eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige EU-Kapitalgesellschaft,[23] die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, kann ein in einem EU-Mitgliedstaat belegener Betrieb bzw. Teilbetrieb von einem inländischen Joint Venture Partner in diese nach § 20 UmwStG gegen die Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen ohne Aufdeckung stiller Reserven eingebracht werden, sofern die empfangende Gesellschaft die Buchwerte der übertragenen Vermögenswerte fortführt.[24] Voraussetzung hierfür ist, dass das eingebrachte, im EU-Ausland belegene Vermögen einen Betrieb bzw. Teilbetrieb bildet, der die Kriterien einer Betriebstätte nach § 12 AO aus der Sicht des deutschen Steuerrechts erfüllt.
Beteiligungen an EU-Kapitalgesellschaften Die Beteiligung an einer in- oder ausländischen EU-Kapitalgesellschaft kann gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten ebenfalls erfolgsneutral in eine andere ausländische EU-Kapitalgesellschaft als Joint Venture Gesellschaft eingebracht werden.[25] Bei einer Fortführung der Buchwerte der übertragenen Beteiligung ergeben sich beim einbringenden Joint Venture Partner keine steuerlichen Konsequenzen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei diesem um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt.
Anteile an Kapitalgesellschaften Unabhängig davon ist ein bei der Veräußerung von Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften durch eine inländische Kapitalgesellschaft an eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft durch die Aufdeckung stiller Reserven entstehender Gewinn unter den Voraussetzungen der §§ 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG im Ergebnis wiederum zu 95 % von der Steuer freigestellt. Die Höhe der Beteiligung spielt dabei keine Rolle. Da bei einem solchen grenzüberschreitenden Anteilstausch tatsächlich aufgedeckte stille Reserven steuerfrei übertragen werden, ergeben sich Vorteile gegenüber der Anwendung von § 21 UmwStG. Bei diesem tritt als Folge einer Buchwertfortführung nur ein Steuerstundungseffekt ein.

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Gewerbesteuerlich führt die Übertragung dieser Vermögensgegenstände beim Joint Venture Partner entsprechend ebenfalls zu keiner Steuerbelastung im Inland.

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