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2.4 Verlustberücksichtigung

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Entsteht bei der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft ein Verlust, kann dieser nur entsprechend der im Ansässigkeitsstaat der ausländischer Joint Venture Kapitalgesellschaft geltenden Verlustverrechnungsvorschriften geltend gemacht werden. Er kann beim inländischen Joint Venture Partner weder mit positiven Einkünften verrechnet noch vor- bzw. zurückgetragen werden.[35]

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Der inländische Joint Venture Partner hat in diesem Fall nur die Möglichkeit, eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft vorzunehmen. Die Beteiligung wird in der Bilanz des inländischen Joint Venture Partners mit den Anschaffungskosten bewertet. Eine Teilwertabschreibung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG grundsätzlich zulässig, wenn die Annahme, dass die Wiederbeschaffungskosten der Beteiligung an einem späteren Bilanzstichtag aufgrund von nachhaltigen Verlusten unter den historischen Anschaffungskosten liegen, durch eine spezielle Unternehmensbewertung belegt werden kann.[36] Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verluste im Ausland nach dem dortigen Steuerrecht tatsächlich berücksichtigt werden oder nicht.

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Einkommensteuerlich kann eine Teilwertabschreibung nur zu 60 % geltend gemacht werden, wenn die aus der ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft stammenden Einkünfte beim inländischen Joint Venture Partner nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens erfasst werden.[37] Wenn die ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne erwirtschaftet, besteht nach der Vornahme einer Teilwertabschreibung aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG allerdings die Verpflichtung, diese durch eine erfolgswirksame Zuschreibung entsprechend zu kompensieren.

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Sofern die Einkünfte beim inländischen Joint Venture Partner der Körperschaftsteuer unterliegen, sind – aufgrund der Steuerfreiheit der Beteiligungserträge – Teilwertabschreibungen nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG insgesamt unzulässig.

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