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2.5 Finanzierungsmöglichkeiten

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Die steuerlichen Folgen der bei einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten sind grundsätzlich mit denen identisch, die bei der Finanzierung einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft berücksichtigt werden müssen.[38]

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Besonderheiten ergeben sich bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft. Da schuldrechtliche Beziehungen zwischen einem inländischen Joint Venture Partner und einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft mit steuerlicher Wirkung vereinbart werden können, mindern die Zinsen für Darlehen, die einer Joint Venture Gesellschaft von deren Gesellschafter gewährt werden, als Aufwand deren der ausländischen Besteuerung unterliegenden Gewinn und werden beim Darlehensgeber steuerlich als Ertrag erfasst. Um zu verhindern, dass eine ausländische Joint Venture Kapitalgesellschaft mit überhöhtem Fremdkapital ausgestattet wird, müssen gewisse Relationen von Fremdkapital zu Eigenkapital gewahrt bleiben bzw. bestimmte Grenzen beachtet werden, da die Zinszahlungen ansonsten steuerlich nicht abzugsfähig sind.[39]

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Die Abzugsfähigkeit der Refinanzierungskosten für die Beteiligung an einer ausländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft richtet sich – wie bei einer inländischen Joint Venture Kapitalgesellschaft – danach, ob die aus der Beteiligung stammenden Erträge beim inländischen Joint Venture Partner der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterliegen.

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Wenn die Erträge der Einkommensteuer unterliegen, werden sie im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 % erfasst, so dass Betriebsausgaben und somit auch die Kosten der Refinanzierung nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % abzugsfähig sind. Allerdings werden 25 % der Refinanzierungskosten ggf. gewerbesteuerlich nach § 8 Nr. 1a GewStG wieder hinzugerechnet.

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Unterliegen sie der Körperschaftsteuer, können die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Joint Venture Kapitalgesellschaft stehenden Betriebsausgaben aufgrund der Vorschrift des § 8b Abs. 5 S. 2 KStG in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG unabhängig davon, dass 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben erfasst werden. Somit ergibt sich für den inländischen Joint Venture Partner ein steuerlicher Vorteil, wenn die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben mehr als 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge betragen, da der überschießende Teil steuermindernd wirkt. Dieser steuerliche Vorteil wird jedoch gewerbesteuerlich durch eine 25 %-ige Hinzurechnung der die 5 %-Grenze übersteigenden Refinanzierungskosten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1a GewStG gemindert.

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