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5. Rechtsschutz

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Das frühere weitgehende Fehlen ausformulierter Rechte der Personen, die von den unionsrechtlichen Vorermittlungsverfahren betroffen sind, hat in der Vergangenheit für Kritik gesorgt.[18] Dass diese aber selbstverständlich zu beachten sind, zeigt bereits die Verpflichtung des Generaldirektors, ein internes Beratungs- und Kontrollverfahren einzurichten, mit dem insb. die Achtung der Verfahrensgarantien und der Grundrechte der betroffenen Personen sowie der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten sichergestellt werden soll (Art. 17 Abs. 7 OLAF-VO). Somit gelten auch für Kontrollen durch OLAF neben den allgemeinen Grundrechten die von den europäischen Gerichten für alle unionsrechtlichen Maßnahmen etablierten Verfahrensgarantien.[19] Eine – wenn auch wohl nicht vollständige – Auflistung findet sich in Art. 9 OLAF-VO:

Selbstbelastungsfreiheit,
Mindestfristen für Ladungen,
Recht auf Belehrung und einen Beistand,
Recht auf Aushändigung von Protokollen,
Recht auf rechtliches Gehör und
Recht, sich in jeder Amtssprache der Union zu äußern.

Hat eine OLAF-Untersuchung ein Disziplinarverfahren gegen den Betroffenen zur Folge (Art. 11 Abs. 4 OLAF-VO), können Maßnahmen des Amtes im Rahmen dieses Verfahrens überprüft werden; ggf. muss der Betroffene dazu Rechtsmittel gegen eine verhängte Disziplinarmaßnahme einlegen. Weil OLAF aber organisationsrechtlich der Kommission zugeordnet ist (vgl. bereits oben unter Rn. 8 ff.), stehen den Betroffenen grundsätzlich auch unmittelbar die allgemeinen gerichtlichen Kontrollmechanismen durch die europäischen Gerichte zur Verfügung.

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Für interne Untersuchungen ist der Rechtsschutz ausdrücklich geregelt. So können Betroffene, v.a. Mitarbeiter europäischer Institutionen, eine Beschwerde beim OLAF-Direktor erheben, wenn gegen sie im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Amtes eine sie beschwerende Maßnahme ergangen ist (Art. 90a Beamtenstatut).[20] Wird diese Beschwerde per Bescheid oder stillschweigend abgelehnt, steht dem Betroffenen der Rechtsweg zum Gericht erster Instanz (EuG) bzw. zum Gericht für den Öffentlichen Dienst der EU offen (Art. 91 Beamtenstatut). An die Voraussetzung einer „Beschwer“ stellt die Rechtsprechung indes sehr hohe Anforderungen. Eine unmittelbare gerichtliche Überprüfung von Untersuchungsmaßnahmen des Amtes dürfte deshalb nur in Ausnahmefällen möglich sein.[21] Des Weiteren hat der Betroffene bei Rechtsverletzungen im Wege außervertraglicher Haftung auf Schadensersatz zu klagen (Art. 268 i.V.m. Art. 340 AEUV).

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Obwohl der Rechtsschutz im Fall externer Untersuchungen nicht ausdrücklich geregelt ist, richtet sich die gerichtliche Kontrolle hier ebenfalls nach den allgemeinen Rechtsgrundlagen des Unionsrechts. Ist der Wirtschaftsteilnehmer konkret und unmittelbar durch die Untersuchungshandlungen des Amtes in seinen Rechten betroffen, kann er hiergegen – v.a. im Wege der Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV – den EuGH anrufen.[22] Wie schon bei den internen Untersuchungen, sind die Hürden für das Vorliegen eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen sehr hoch. So stellen weder OLAF-Untersuchungsberichte selbst noch deren Übermittlung an die zuständigen nationalen Behörden anfechtbare Rechtsakte dar.[23] Dem Betroffenen stehen aber zwei weitere Optionen offen: Einerseits kann er auch hier eine Schadensersatzklage wegen außervertraglicher Haftung (Art. 268 AEUV) anstrengen. Führt andererseits der OLAF-Untersuchungsbericht zu einem nationalen Gerichtsverfahren, können die Untersuchungsmaßnahmen des Amtes im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens überprüft werden.[24]

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