Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 235
Оглавление6. Kapitel Europarechtliche Verfahrensvorschriften › B. Europäische Institutionen zur Unterstützung der Strafverfolgung › III. Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen (EJN)
III. Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen (EJN)
50
Bereits im Jahr 1996 war ein einheitlicher Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern und -staatsanwälten geschaffen worden.[1] Diese verfügen nicht über eine zentrale Struktur, sondern sollen die justizielle Zusammenarbeit (insb. in rechtlich schwierigen bzw. umfangreichen Fällen unter Beteiligung mehrerer Ermittlungsbehörden) durch die Herstellung direkter Kontakte fördern und beschleunigen. Im Aufnahmestaat sind die Verbindungsrichter und -staatsanwälte regelmäßig bei dem jeweiligen Justizministerium angesiedelt[2] und haben regelmäßig keine Funktion bei den dortigen Ermittlungen. Der Austausch erfolgt auf der Basis einer jeweils abzuschließenden bilateralen oder multilateralen Vereinbarung. Sofern diese es vorsieht, können die Verbindungsrichter und -staatsanwälte zudem Informationen und statistische Daten aus dem jeweiligen Aufnahmestaat in den Entsendestaat übermitteln.
51
Davon zu unterscheiden ist das im Jahr 1998 eingerichtete Europäische Justizielle Netzwerk (EJN), also der Verbund nationaler Kontaktstellen, der die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vereinfachen soll.[3] Die Rechtsgrundlage des EJN wurde ausgetauscht als die ursprüngliche Gemeinsame Maßnahme im Jahr 2008 durch einen Ratsbeschluss aufgehoben wurde.[4] Das Netzwerk, das v.a. auf die gegenseitige Rechtshilfe ausgerichtet ist, verfügt ebenfalls – abgesehen vom Sekretariat in Den Haag – über kein zentrales Netzwerk. Es besteht vielmehr aus Richtern, Staatsanwälten und Beamten der Mitgliedstaaten, die – im Gegensatz zu Verbindungsrichtern und -staatsanwälten – in ihren Heimatländern angesiedelt sind und dort als Kontaktstellen fungieren. Als solche verfügen sie über keine eigenen Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnisse, sondern sollen als aktive Vermittler, die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insb. bei der Verfolgung der schweren Kriminalität erleichtern (Art. 4 Abs. 1 EJN-Beschluss). Als Instrumente stehen dazu u.a. ein Verzeichnis der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten (judicial atlas) sowie eine Mustersammlung für Ersuchen und Übersetzungen (compendium) zur Verfügung. Darüber hinaus unterstützen sie die Justizbehörden ihres Entsendestaates, sowie die Kontaktstellen und die örtlichen Justizbehörden in den anderen Mitgliedstaaten bei Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 2 EJN-Beschluss) und können für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten eingesetzt werden (Art. 4 Abs. 3 EJN-Beschluss).